§ 8 ÜbPrV – Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“
(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,
- 2.
- Rechercheaufwand einschätzen,
- 3.
- über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
- 4.
- Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie
- 5.
- Auftragsabwicklung dokumentieren.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜbPrV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 81 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-21-7-75 v. 18.5.2004 I 1004 (ÜDolmPrV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026