§ 22 ZwVwV – Festsetzung
Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.
Fußnoten
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 25 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZwVwV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 22.3.2024 I Nr. 110
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 23. April 2024