§ 1 ZustErgG
Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, anzusehen:
- 1.
- die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 östlich der Oder-Neiße-Linie;
- 2.
- die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen eingegliederten Ostgebieten und im Memelland;
- 3.
- die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in Luxemburg;
- 4.
- die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet;
- 5.
- die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen Gebiet;
- 6.
- die deutschen Gerichte im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Generalgouvernement und in den ehemaligen Reichskommissariaten Ostland und Ukraine.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZustErgG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 48 G v. 19.4.2006 I 866
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026