§ 11 ZTRV – Nacherfassungen
Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vorgesehen war, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZTRV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021