§ 11 ZTRV – Nacherfassungen

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Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz vorgesehen war, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZTRV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021