§ 10 ZTRV – Elektronische Aufbewahrung und Löschung

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(1) Die Registerbehörde bewahrt die Verwahrangaben betreffenden Dokumente und Sterbefallmitteilungen nur in elektronischer Form auf.

(2) Daten zu Sterbefallmitteilungen, die nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gelöscht werden, sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu löschen, wenn keine die Sterbefallmitteilung betreffenden Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind. In allen übrigen Fällen gilt für die Löschung von Sterbefallmitteilungen und der Daten, die Verwahrangaben gemäß § 1 betreffen, § 78d Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung entsprechend. § 8 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZTRV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.6.2021 I 2154

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021