§ 2 ZoonoseV

Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zoonosen:Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
2.
Zoonoseerreger:Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.