§ 1 ZoonoseV – Zweck der Verordnung
Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunternehmern zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnahmen zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und Zoonoseerregern als Grundlage für die Bewertung ihrer Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vorkommens.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZoonoseV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1480
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2021