§ 6 ZMV – Ausführung der Zugänglichmachung

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Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juni 2015