§ 5 ZMV – Mitwirkung der berechtigten Person
Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZMV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 22. Juni 2015