§ 4 ZKDSG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026