§ 4 ZKDSG – Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKDSG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026