§ 3 ZKDSG – Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
- 1.
- die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
- 2.
- der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
- 3.
- die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026