§ 3 ZKDSG – Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

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Verboten sind
1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZKDSG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026