Art 8 ZJDVtr – Freundschaftsklausel
Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZJDVtr, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Februar 2025