Art 7 ZJDVtr – Vertragsanpassung
Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZJDVtr, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 Vertrag v. 25.4.2023 I Nr. 352
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Februar 2025