§ 8 ZIEV – Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

📖 🔍

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIEV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026