§ 7 ZIEV – Berechnung der Eigenmittelanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZIEV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026