§ 24 ZFdG
Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
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(1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
- 1.
- die Übermittlung der Information zum Zweck der Verhütung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und
- 2.
- die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.
- 1.
- die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 2.
- die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,
- 3.
- die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder
- 4.
- die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.
- 1.
- eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
- 2.
- die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 3.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
- 4.
- Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,
- 5.
- soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
- 6.
- etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.
(6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.