§ 2 ZESV – Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung

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Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung nach § 8 Abs. 1 und 2 des Stammzellgesetzes (Kommission) prüft und bewertet nach § 9 des Stammzellgesetzes auf Anforderung der zuständigen Behörde, ob Forschungsvorhaben, die Gegenstand eines Antrags auf Genehmigung nach § 6 des Stammzellgesetzes sind, die Voraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt dazu gegenüber der zuständigen Behörde schriftliche Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026