§ 1 ZESV – Zuständige Behörde

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(1) Zuständige Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Stammzellgesetzes ist das Robert Koch-Institut.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Stammzellgesetzes wird auf das Robert Koch-Institut übertragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026