§ 15 ZESV – Geschäftsordnung

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Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026