§ 14 ZESV – Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026