§ 14 ZESV – Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit

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Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZESV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026