§ 4 ZDVG
Schutz des Vertrauensmannes
📖
↗ Links
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Schutz des Vertrauensmannes
Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.