§ 23 ZahlPrüfbV – Datenübersicht

📖 🔍

Der Abschlussprüfer hat die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter aus den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025