§ 14 ZahlPrüfbV – Anzeigewesen

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Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ZahlPrüfbV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 28.2.2025 I Nr. 69

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. April 2025