§ 13 WWSUVtrAnl VIII
Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien, richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertragsparteien innerhalb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026