§ 1 WWSUVtrAnl VIII
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Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags bestimmt.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags bestimmt.