§ 23 WuSolvV – KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen

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Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 22 Absatz 1 oder 3 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 5 der Anlage 1 zu bestimmen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. August 2025