Art 6 WStrGEG – Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall
Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und
- 1.
- der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
- 2.
- von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
- 3.
- der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStrGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013