Art 5 WStrGEG – Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr
(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStrGEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013