§ 20 WStHAusbV – Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WStHAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.3.2017 I 682
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026