§ 18 BmAusV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Suchhilfen: bestehende Berufsausbildung, Ausbildung weiterführen, Berufsausbildung fortführen, Ausbildungsverhältnis ändern, rufsausbildung, bildung, führen