§ 14 WRegV – Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

📖 🔍
Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:
1.
der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
2.
den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
3.
den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
4.
den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026