§ 3 WRegV – Nutzung der amtlichen Schnittstelle

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(1) Hat die Registerbehörde eine amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eingerichtet, kann die Registerbehörde diese mitteilungspflichtigen Behörden, öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und amtlichen Verzeichnisstellen zur Nutzung zur Verfügung stellen.

(2) Soweit die Registerbehörde für die Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 eine Registrierung verlangt, findet § 2 entsprechende Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026