§ 20 WpDVerOV – Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die
- 1.
- von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und
- 2.
- in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WpDVerOV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Ersetzt V 4110-4-13 v. 20.7.2007 I 1432 (WpDVerOV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026