§ 3 VersImmoDarlSachkV – Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

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(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, wenn
1.
sie von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt oder anerkannt worden sind und
2.
sichergestellt ist, dass die in § 1 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.

(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die gemäß § 1 erforderliche Sachkunde durch andere geeignete Dokumente gegebenenfalls im Zusammenhang mit einer Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen werden. Dies gilt entsprechend für Berufsqualifikationen und für die Berufserfahrung, die in Drittstaaten erworben wurden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersImmoDarlSachkV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 6 Abs. 11 G v. 19.12.2018 I 2672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026