§ 47 WOS – Vorbereitung der Stimmabgabe
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:
- 1.
- Stimmzettel und Wahlumschläge;
- 2.
- vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben, sowie
- 3.
- Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" tragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOS, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Dezember 2021