§ 28 WOS – Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.
(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOS, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Dezember 2021