§ 28 WOS – Wahlvorschläge

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(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeichnung.

(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WOS, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 V v. 8.10.2021 I 4640

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Dezember 2021