§ 7 WoPDV 1982 – Rückzahlungsfrist bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten

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Die auf Grund eines Sparvertrags mit festgelegten Sparraten eingezahlten Sparbeiträge dürfen ein Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regelmäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoPDV 1982, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;

zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. April 2021