§ 2 WoPDV 1982 – Wegfall des Prämienanspruchs und Rückzahlung der Prämien
- 1.
- prämienschädlich verfügt wird, oder
- 2.
- die für die Zusatzförderung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn unschädlich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes verfügt worden ist. Beabsichtigt im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes der Abtretungsempfänger im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche aus dem Bausparvertrag eine unverzügliche und unmittelbare Verwendung zum Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehörige (§ 15 der Abgabenordnung), so ist die Prämie dem Abtretenden auszuzahlen oder die Rückforderung bereits ausgezahlter Prämien auszusetzen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Abtretungsempfängers über die Verwendungsabsicht beibringt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoPDV 1982, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.1997 I 2684;
zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 25.6.2020 I 1495
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. April 2021