§ 1 WoBerichtsG – Zweck der Erhebung; Durchführung

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(1) Zur Verbesserung der Armuts- und Reichtumsberichterstattung des Bundes sowie der Informationsgrundlage für politisches Handeln wird eine Erhebung über Personen, die wohnungslos sind, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WoBerichtsG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 5.12.2022 I 2160

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026