§ 5 WettschVerstV
Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WettschVerstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012