§ 4 WettschVerstV
Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.
Fußnoten
§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WettschVerstV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. Juni 2012