§ 12 Weser/Jade LV – Befreiung von der Lotsenannahmepflicht in besonderen Fällen
Die Schifffahrtspolizeibehörde kann den Führer eines Schiffes in besonderen Einzelfällen über die Vorschriften der §§ 8 bis 10 hinaus nach Anhörung der Lotsenbrüderschaft von der Lotsenannahmepflicht befreien.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Weser/Jade LV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026