§ 11 Weser/Jade LV – Stellvertreter des Schiffsführers

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Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht gelten auch für den Stellvertreter des Schiffsführers, wenn er die nautische Führung des Schiffes übernimmt. Der Stellvertreter kann seine Befreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn auch der Schiffsführer von der Lotsenannahmepflicht befreit ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte Weser/Jade LV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026