§ 28 WertAusglG
(1) Das Verfahren vor der in § 9 genannten Behörde ist kostenfrei. Dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er diese durch grobes Verschulden verursacht hat.
(2) Auslagen, die dem Grundstückseigentümer oder einem sonstigen Entschädigungsberechtigten durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm auf Antrag erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich die Rechtsverfolgung als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes begründet erweist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WertAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013