§ 26 WeinV – Straftaten

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Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);

zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026