§ 22 WeinV – Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)
Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);
zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026