§ 35 WeinFöGewV – Muster, Vordrucke

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Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinFöGewV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 7. April 2025