§ 12 WeinAlkoAbsV – Muster, Vordrucke
Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinAlkoAbsV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017