§ 11 WeinAlkoAbsV – Ausfuhr
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
- 1.
- die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und
- 2.
- die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Überwachung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WeinAlkoAbsV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 5 G v. 10.3.2017 I 420
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2017