§ 3 WasKwV – Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung

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Die steuerliche Begünstigung tritt nur ein, wenn der Baubeginn der Anlagen in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WasKwV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 8.12.2010 I 1864

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026